Eigenverantwortung und Leistungsbereitschaft stärken - Kein Eigentum ohne Haftung

Datum des Artikels 06.10.2020

Die Nachfolgeplanung stellt Mittelständler, Gründer und Familienunternehmen vor immer größere Herausforderungen. Das Gesellschafts- und Stiftungsrecht bietet bereits für den Großteil der Betroffenen großen Freiraum, um privatautonom maßgeschneiderte Lösungen für die persönliche und gesellschaftsrechtliche Weitergabe des Unternehmens zu ermöglichen. Dennoch gibt es praktische Hürden, wie z.B. hohe Komplexität und Kosten im Stiftungsrecht.

Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) setzt sich dafür ein, das Stiftungsrecht zu reformieren, um auch kleinen und mittleren Unternehmen sowie Startups die Möglichkeit zu geben, über ein Stiftungsmodell das Unternehmen vor einer späteren Zerschlagung zu schützen. Gleichzeitig setzt sie sich für die Wahrung der Prinzipien Eigenverantwortung und Leistungsbereitschaft ein, die eine Grundlage für unsere Soziale Marktwirtschaft bilden. Unternehmer und Selbstständige haften mit ihrem privaten Kapital. Sie stehen für ihre unternehmerischen Entscheidungen gerade und partizipieren an ihrem Erfolg. Auch für Nachfolger gilt es, diese Einheit von Risiko und Haftung – von Eigenverantwortung und Leistungsbereitschaft – zu wahren und zu stärken. Ohne sie verliert der deutsche Mittelstand und damit auch die Soziale Marktwirtschaft ihren Impuls, ihre Innovationsfreude und Wachstumstreiber.

Eine Gesellschaft in Verantwortungseigentum erfüllt keines dieser sozial-marktwirtschaftlichen Kriterien. Schon der Name ist irreführend, weil eben nicht die Eigentümer verantwortlich für die Geschicke des Unternehmens sind. Es handelt sich allenfalls um ein Treuhand-Eigentum. Die Gesellschafter sind Verwalter eines Unternehmensgegenstands, auf den sie weder einwirken noch an dessen Erfolg teilhaben können. Sie haften nur mit einer persönlichen Mindesteinlage und tragen kein weiteres Risiko. Das Unternehmen ist entkoppelt von jeglichem persönlichen Bezug wird mumifiziert – eine Hülle, ohne Lebensgeist oder Wachstumsanreiz. Der Unternehmer an sich wird zu einem Treuhänder und Angestellten des Unternehmens.

Außerdem wäre dieses Gesellschaftsmodell ein Vehikel, um Erbschaftssteuer zu umgehen. Anders als bei Stiftungen gibt es dafür auch keine Erbersatzsteuer. Es kann nicht im Interesse des Staates sein, hier eine faktische Privilegierung dieser neuen Gesellschaftsform zu bewirken. Aus Sicht der MIT besteht außerdem die Gefahr, dass insbesondere linke Kräfte, die ohnehin Probleme mit großen Vermögen haben, die Chance einer solchen neuen Gesellschaftsform nutzen, um diese Stück für Stück gegenüber den etablierten Gesellschaftsformen zu privilegieren.

Aus Sicht der MIT ist der Vorschlag einer GmbH in Verantwortungseigentum deshalb ungeeignet. Es sollte nicht im Gesellschaftsrecht die Entkoppelung von Eigentum und Verantwortung, von Risiko und Haftung mit einer GmbH in Verantwortungseigentum festgeschrieben werden. Für Gesellschafter, denen es um den nachhaltigen Erhalt ihres Unternehmens geht ohne Nachfolger innerhalb der Familie, sollte die Lösung im Stiftungsrecht gefunden werden. Eventuell wäre eine dem dänischen Recht vergleichbare unternehmensverbundene Stiftungsform auch in Deutschland denkbar. Dafür ist entscheidend ist, dass nicht nur dem Stifterwillen entsprochen wird, sondern auch den berechtigten Interessen aller Betroffenen Rechnung getragen wird.  Denn ohne Einheit von Risiko und Haftung, gewinnt die außerparteiliche Kontrolle, wie nur die Stiftungsaufsicht sie garantieren kann, an entscheidender Bedeutung.