MIT gegen lange Übergangslösung für ausgeförderte EEG-Anlagen

Aktueller Status:

Der Beschluss wurde mit Bitte

Der Beschluss wurde mit Bitte um Berücksichtigung an den Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Thomas Bareiß MdB, an den Vorsitzenden der AG Wirtschaft und Energie der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Joachim Pfeiffer MdB sowie an den Fachreferenten des Konrad-Adenauer-Hauses geschickt.

Datum des Artikels 18.09.2020
Beschluss

Die im Referentenentwurf zum EEG 2021 enthaltene Übergangslösung für kleinere Photovoltaikanlagen bis 2027 lehnt die MIT als nicht vertretbar zu lang ab, da

  • damit der Marktintegration Erneuerbarer Energien entgegengewirkt,
  • dem offenen Strommarkt ein ihm zuzuordnendes Geschäftsfeld entzogen und
  • der Direktvermarktungsvorrang ausgeschlossen wird.

Die MIT hält eine Übergangszeit nur bis zum Jahresende 2021 für sachgerecht und angemessen.

Begründung:
Um den Beitrag Erneuerbaren Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen, verabschiedete der Bundestag am 25. Februar 2000 das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Inhalt des Gesetzes waren:

a) Vorrangige Einspeiseverpflichtungen Erneuerbarer Energien durch die Netzbetreiber
b) Fixe Einspeisevergütungen
c) Vergütungsgarantie für die Laufzeit von 20 Jahren plus Jahr der Inbetriebnahme
d) Einbeziehung von EEG-Anlagen mit Inbetriebnahme vor 2000

Die Stromgestehungskosten Erneuerbarer Energien lagen damals erheblich über denen konventioneller Energieträger. Deshalb legte der Gesetzgeber Einspeisevergütungen weit oberhalb des Marktpreises mit erheblichen Renditen im EEG fest, um Investitionsanreize zu schaffen. Mit mehreren Gesetzesnovellen wurden u.a. die Einspeisevergütungen immer wieder angepasst. Zur Abdeckung der erheblichen Differenz zwischen den garantierten Einspeisevergütungen und dem Strommarktpreis ist eine vom Stromkunden zu bezahlende EEG-Umlage gesetzlich vorgegeben. Die erheblichen Investitionsanreize des EEG wirkten und führten zu einem Boom im Ausbau von EEG-Anlagen. Infolgedessen stieg aber auch die von den Stromkunden zu tragende EEG-Umlage von 0,19 Cent/kWh im Jahre 2000 um rund das 35-fache auf 6,756 Cent/kWh im Jahre 2020.

Mit Ende der gesetzlichen Laufzeitgarantie von 20 Jahren läuft die Förderung der ab dem Jahre 2000 geförderten EEG-Anlagen sukzessive aus. Davon sind im Jahre 2021 ca. 2.500 Windenergieanlagen und 18.100 Photovoltaikanlagen betroffen. Allein bis zum Jahre 2026 sind es rd. 7.900 Windenergieanlagen und 193.100 Photovoltaikanlagen. Das EEG 2017 sieht für diese aus der Förderung fallenden EEG-Anlagen den Übergang zur „Sonstigen Direktvermarktung“ vor. Das heißt, die Anlagenbetreiber müssen – soweit sie den Strom nicht selbst verbrauchen – selbst am Markt oder über einen Direktvermarkter den erzeugten Strom anbieten. Der Preis dafür wird der Marktwert sein, das heißt der entsprechende Börsenpreis zur Einspeisestunde oder ein mit dem Abnehmer ausgehandelter Terminmarktpreis.

Die MIT begrüßt diesen Aspekt des Referentenentwurfs zum EEG 2021, in dem es beim Übergang aus der Förderung fallender EEG-Anlagen in die „Sonstige Direktvermarktung“ verbleibt. Jedoch müssen ab diesem Zeitpunkt für alle betroffenen EEG-Anlagenbetreiber nunmehr marktwirtschaftliche Grundsätze gelten. Demgegenüber sieht der Referentenentwurf in Abänderung des § 19 EEG vor, dass ausgeförderte Anlagen bis 100 Kilowatt bis zum 31. Dezember 2027 u.a. einen Anspruch auf Einspeisevergütung in Höhe des Jahresmarktwertes gegen den Netzbetreiber erhalten. Darunter fallen durch die Leistungsbegrenzung somit ausschließlich Photovoltaikanlagen. Solange aber die zugehörige Messstelle der Anlage nicht mit einem Messsystem ausgestattet ist, muss der Betreiber den gesamten von der Anlage erzeugten Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen. (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EEG 2021). Und das, obwohl bei einer Vielzahl dann ausgeförderter Photovoltaikanlagen die Betreiber den Strom zu großen Teilen selbst verbrauchen wollen, um direkt von der Energiewende zu profitieren.

Durch diese bis zum Jahre 2027 dem Netzbetreiber zugeteilte Aufgabe wird dem offenen Marktbereich ein ihm zuzuordnendes Geschäftsfeld entzogen und dem regulierten Bereich zugewiesen. Mit der vor Jahren eingeführten Direktvermarktungsmethode sollte der Stromverkauf Erneuerbarer Energien aus der system- und unbundlingswidrigen Zuordnung zum regulierten Netzbereich wieder dem offenen Strommarkt zugeführt werden.

Die im Referentenentwurf enthaltene Aufgabe des Netzbetreibers zur Aufnahme und Veräußerung von Strommengen ausgeförderter EEG-Anlagen, die er im Rahmen eines langen Übergangszeitraumes bis 2027 zugeordnet bekommt, wirkt der Marktintegration Erneuerbarer Energien entgegen und wird daher von der MIT abgelehnt. Aufgrund der verbleibenden nur kurzen Anpassungszeit und zur Verhinderung von „wildem Einspeisen“ ausgeförderter EEG-Anlagen zum Jahreswechsel ist eine Übergangszeit bis zum Jahresende 2021 angebracht und akzeptabel. Ferner verstößt der Ausschluss der Eigenversorgung gegen das Ziel, dass EEG-Strommengen vorrangig vor Ort verbraucht werden sollen.

Im Rahmen der angestrebten Marktintegration Erneuerbarer Energien hält es die MIT für den richtigen Weg, die nicht selbst verbrauchten erzeugten Strommengen ausgeförderter EEG-Anlagen an bestehende Direktvermarkter oder an den Stromlieferanten des Betreibers zu veräußern, die diese gebündelt dann auf dem Strommarkt anbieten. Aus Praktikabilitätsgründen sollte auch hier für kleinere Anlagen der Jahresmittelwert als Vergütung eingesetzt werden. Wegen der guten bisherigen Ertragssituation ausgeförderter EEG-Anlagen hält es die MIT für angemessen, dass die Kosten erforderlicher intelligenter Messsysteme auch von Betreibern kleinerer EEG-Anlagen aufgebracht werden.