EU-Wiederaufbaufonds für Zukunftsinvestitionen ohne Haftungsgemeinschaft [MIT-Präsidium]

Datum des Artikels 25.05.2020
Beschluss

MIT fordert klare Bedingungen für EU-finanzierten Wiederaufbau

Die MIT begrüßt, dass es nun erste Vorschläge gibt, um auch von der EU-Ebene aus die wirtschaftliche Erholung und strukturelle Neuaufstellung in Europa zu unterstützen. Für die MIT ist dabei entscheidend, dass ein künftiger EU-Wiederaufbaufonds nur dann mit der Zustimmung Deutschlands zustande kommen kann, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

  • Es muss definitiv ausgeschlossen sein, dass dieser Wiederaufbaufonds zu einer EU-Haftungsgemeinschaft führen kann. Denn das Haftungsprinzip ist konstitutiv für den europäischen Staatenbund.
  • Der Wiederaufbaufonds darf die Bestimmungen der europäischen Verträge nicht verletzen und muss im Rahmen des EU-Haushalts erfolgen.
  • Wenn der Wiederaufbaufonds Risiken für die nationalen Haushalte birgt, muss es vorab von den nationalen Parlamenten gebilligt werden. Alle Konditionen müssen bis dahin feststehen.
  • Es müssen alle EU-Länder beteiligt werden. Es darf keine Sonderrabatte für einzelne Staaten geben.
  • Der Wiederaufbaufonds muss inhaltlich und zeitlich auf die Corona-Krise begrenzt werden. Es darf nicht für andere Zwecke genutzt oder im Volumen ausgeweitet werden.
  • Der Wiederaufbaufonds darf nur Zukunftsinvestitionen unterstützen, die für die Entwicklung der EU von Bedeutung sind und die einen grenzüberschreitenden Mehrwert bieten, wie zum Beispiel der Ausbau digitaler Netze, einer Verkehrs- und Energieinfrastruktur. Aus dem Wiederaufbaufonds dürfen keine Zahlungen an nationale Haushalte, insbesondere nicht zu Sozialausgaben der Mitgliedstaaten
    erfolgen.
  • Es sollen aus dem Wiederaufbaufonds nur Projekte unterstützt werden, die national co-finanziert werden. Ein europäisches Programm muss abgestimmt sein mit nationalen Programmen und diese sinnvoll ergänzen.
  • Unterstützung sollte es nicht nur in Form von Zuschüssen, sondern auch in Form von Krediten geben.
  • Es muss ein verbindlicher Exit-Plan für alle in Folge der Coronakrise erfolgten Regeln und finanziellen Unterstützungen auf EU-Ebene vorgelegt werden.