MIT für Abschaffung der Vorfälligkeit der Sozialbeiträge

Datum des Artikels 20.04.2020
Pressemeldung

Der Bundesvorsitzende der Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) Carsten Linnemann begrüßt, dass sich mit Michael Kretschmer der erste Unions-Ministerpräsident hinter die MIT-Forderung nach sofortiger Abschaffung der Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge gestellt hat: „Liquidität ist gerade für kleine und mittlere Unternehmen überlebenswichtig. Wir sollten unseren Mittelstand jetzt unterstützen, indem die Sozialbeiträge erst im Folgemonat und nicht schon vorab abgeführt werden müssen“, fordert MIT-Bundesvorsitzender Carsten Linnemann. „Das sollte ab Mai gelten. So bekommen die Unternehmen gerade dann nochmal eine Liquiditätshilfe, wenn andere Rettungsmaßnahmen auslaufen.“ Die MIT spricht sich außerdem dafür aus, die bis Mai krisenbedingt gestundeten Sozialbeiträge nicht schon am Fälligkeitstag (27. Mai) einzufordern. Linnemann: „Unternehmen sollten die Chance bekommen, die Rückzahlung bis Jahresende stunden zu dürfen, sonst kommen Ende Mai Hunderttausende Unternehmen in massive Finanznöte.“

Sollten die Rücklagen in den Sozialversicherungen nicht ausreichen, so Linnemann, müssten die Sozialkassen die Mittel aus dem Bundeshaushalt ausgeliehen bekommen. Linnemann: „Es kann nicht sein, dass die Sozialkassen in der schwersten Wirtschaftskrise aller Zeiten weiter eine Liquiditätshilfe der Unternehmen beanspruchen. Hier muss der Staat in die Pflicht genommen werden.“

Seit dem Jahr 2005 müssen Unternehmen ihre Sozialabgaben für die Mitarbeiter nicht mehr im Folgemonat, sondern im laufenden Monat zahlen. Dies war als vorübergehende Liquiditätshilfe für die Sozialkassen zulasten der Unternehmen gedacht. Linnemann: „Die Maßnahme wurde nie zurückgenommen, obwohl die Krise der Sozialkassen längst überwunden ist. Spätestens jetzt muss der Staat seine von den Unternehmen geliehene Liquidität aber zurückgeben.“ Neben besserer Liquidität würde die Korrektur der Vorfälligkeit auch zu geringeren Bürokratiekosten führen, da die Doppelbelastung bei der Lohnabrechnung entfällt.